Wohnung 2 + TG-Abstellplatz 17 - Zwangsversteigerung
reedb-id: 1291926
#Appartamenti #Pignoramenti #Seiersberg #BundeslandStiria #DistrettoDiGrazUmgebung #Austria
Informazioni di contatto:
Versteigerungsdatum und -zeit: am 30.9.2025 um 11:00 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
Versteigerungsort: Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
Appartamenti Seiersberg Asta / preclusione Austria | QR-CODE ...

Appartamenti
Pignoramenti
stimato, Stati valore di mercato € 221 000 (≈ US$ 252 000)
AT-8055 Seiersberg, Puntigam, Gaisbacherweg 12
Bundesland Stiria, Austria
Finanza
data dell'asta 30.09.2025
252 000)
stimato, Stati valore di mercato € 221 000 (≈
Aree
vivere lo spazio806,43 piedi quadrati
Descrizione
Grundbuch:KG 63118 Rudersdorf EZ 1133 hievon 150/4906-Anteile B-LNR 88 und 14/4906-Anteile B-
LNR 89
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 170/2 im Ausmaß von 4567 m², davon 1220 m²
Bauf. (10) und 384 m² Bauf. (20) und 2963 m² Gärten (10), GSt Nr 170/10 im Ausmaß von
374 m² Gärten (10) und GSt Nr 170/11 im Ausmaß von 106 m² Gärten (10), Gesamtfläche
5.047 m², hievon 150/4906-Anteile B-LNR 88 und 14/4906-Anteile B-LNR 89 mit
Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 2/EG im Hause Gaisbacherweg 12, 8055 Graz,
und Wohnungseigentum am Abstellplatz Nr. Kfz 17 in der Tiefgarage.
Im C-Blatt ist vorrangig eine Dienstbarkeit eingetragen, welche sich auf die
Bewertungsobjekte nicht wertbeeinflussend auswirkt.
Im Kaufvertrag TZ 11619/2017 wurde zu Gunsten der GGW ein Vorkaufsrecht eingeräumt und
für den Veräußerungsfall vereinbart, dass die GGW das Recht hat, einen Betrag von €
21.937,39 einzufordern. Die Bewertung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile erfolgt
unter der Voraussetzung der Geldlastenfreiheit, weshalb diese Nachzahlungsverpflichtung zu
Gunsten der GGW bei der Verkehrswertermittlung unberücksichtigt bleibt.
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XVII. Grazer Stadtbezirk Puntigam
östlich der Triester Straße, sie ist über den Feldkirchner Weg und den Gaisbacherweg
erreichbar.
Die benachbarten Liegenschaften sind mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sowie mit
Mehrfamilienwohnhausanlagen bebaut.
Das Grundstück Nr. 170/2 im katastralen Ausmaß von 4.567 m² ist annähernd rechtecksförmig
konfiguriert, es wird im Westen vom Feldkirchner Weg und im Norden sowie Osten vom
Gaisbacherweg begrenzt, es fällt leicht in östliche Richtung ab.
Die Bebauung dieses Grundstückes umfasst die teilweise freistehenden, überwiegend aber in
gekuppelter Bauweise errichteten Wohnhäuser Gaisbacherweg 2, 4, 6, 6a, 8, 8a, 10, 12, 14
und 14a, welche teilweise unterkellert sind und oberirdisch zwei bis drei Geschosse
aufweisen; laut Nutzwertgutachten umfasst die Wohnanlage 30 Wohnungen, weiters bestehen
eine Tiefgarage mit 21 Abstellplätzen sowie weitere PKW-Stellplätze im Freien.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um Grünflächen (überwiegend
den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen als Zubehör zugeordnet) sowie um
Verkehrsflächen.
Bei den Grundstücken Nr. 170/10 und 170/11 handelt es sich um Grünflächen bzw.
Böschungsflächen auf der anderen Seite des im öffentlichen Gut stehenden
Gaisbacherweges.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind im
Bezirk bzw. in der angrenzenden Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz vorhanden.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen, inwieweit die
Stromversorgung aufrecht ist, konnte nicht geprüft werden.
Aus einer Abfrage des Flächenwidmungsplanes im Geografischen Informationssystem der
Stadt Graz ergibt sich, dass das Grundstück Nr. 170/2 als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer
Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,6 ausgewiesen ist, die beiden Grundstücke Nr. 170/10 und
170/11 sind als „Allgemeines Wohngebiet“ bzw. „Reines Wohngebiet“ mit einer
Bebauungsdichte bis 0,4 ausgewiesen, weiters liegen sämtliche Grundstücke innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17.02.0r.
Die Wohnhausanlage wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1999 errichtet, die
Benützungsbewilligung datiert aus dem Jahr 2000, das Baualter beträgt zum
Bewertungsstichtag somit rund 25 Jahre.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen
Standard des geförderten Geschosswohnbaus, die Gebäude sind in Massivbauweise
errichtet, die Fassaden sind mit einem WDVS ausgeführt, die oberen Abschlüsse bilden
flachgeneigte Dächer.
Das Wohnhaus Gaisbacherweg 12 wird über ein eigenes Stiegenhaus erschlossen, die
bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 2 liegt im Erdgeschoss vom Eingang aus
betrachtet rechts, gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden
Nutzwertgutachten besteht diese Wohnung aus Vorraum, Abstellraum, Bad, WC, Küche und
drei Zimmern mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten von 74,92 m2, weiters aus einer
Terrasse mit 7,83 m2, einem Eigengarten mit 58,82 m2 und einem Kellerabteil mit 4,85 m2
(durch Metalllatten abgeteilt).
Der Abstellplatz Nr. Kfz 17 in der Tiefgarage hat laut Nutzwertgutachten eine Nutzfläche von
12,69 m2.
Der Wohnungsgrundriss wurde insofern abgeändert, als der neben der Küche liegende Teil
des Wohnzimmers abgeteilt und zu einem weiteren Zimmer ausgebaut wurde, die Küche ist
über einen lagemäßig veränderten Zugang vom verkleinerten Wohnzimmer aus erreichbar.
Die Ausstattung der Wohnung im Inneren entspricht grundsätzlich dem Errichtungszeitpunkt
und weist dementsprechend gewisse Gebrauchserscheinungen auf.
Die Wohnung wird über Kunststofffensterkonstruktionen mit Isolierverglasung belichtet, als
Sonnenschutz sind Lamellenjalousien vorhanden, der Zugang zur Terrasse ist mit einer
bauartgleichen Fenstertüre abgeschlossen.
Der Wohnungszugang ist mit einer Kunststofftüre abgeschlossen, im Inneren bestehen
Vollbautüren, welche an Stahlzargen angeschlagen sind, teilweise sind Glaslichten
vorhanden, zur Küche hin ist keine Türe ausgeführt.
Die Beheizung erfolgt augenscheinlich zentral, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich,
die Warmwasserbereitung erfolgt offensichtlich über einen im Badezimmer installierten
elektrischen Warmwasserboiler (Funktionsfähigkeit wurde nicht überprüft).
Die Fußböden verfügen primär über Klebeparkettbeläge sowie Fliesenbeläge, auf der
Terrasse sind Betonplatten vorhanden, die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind
verputzt bzw. gespachtelt und gemalt.
Die Sanitärausstattung umfasst im WC ein Stand-WC mit Handwaschbecken und
elektrischem Lüfter, das Badezimmer ist mit Badewanne, Handwaschbecken und elektrischem
Warmwasserboiler ausgestattet.
Der Eigengarten ist begrünt bzw. bepflanzt.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft kann
augenscheinlich als dem Baualter entsprechend und normal bezeichnet werden, zum Zustand
im Wohnungsinneren wird auf die obigen Feststellungen verwiesen.
Bewertungsrelevantes Zubehör ist nicht vorhanden, wobei die vorhandene Kücheneinrichtung
nicht als Zubehör qualifiziert wird.
Die verpflichtete Partei war zu allen drei Schätzterminen nicht zugegen, die Wohnung ist
grundsätzlich geräumt und leer, auch der Abstellplatz in der Tiefgarage war zum Zeitpunkt der
Befundaufnahme nicht genutzt, Informationen über allfällige Bestandsverhältnisse liegen dem
Sachverständigen nicht vor, sodass für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen wird (=
Risiko eines Erstehers!).
Im Gutachten vom 26. März 2025 wurde erwähnt, dass im Fall einer Vermietung der Wohnung
die Mietzinsbeschränkungen des WGG gelten.
Da die beim Erwerb der Wohnung vom gemeinnützigen Bauträger mitübernommene,
ursprüngliche Finanzierung später zurückbezahlt wurde und der Erwerb der Wohnung vor
dem 01. August 2019 erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung des
§ 15h WGG nicht rückwirkend gilt und die Wohnung somit im Fall einer Vermietung nicht dem
Regime des WGG unterliegt!
Da die Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Vergleichswertverfahren unter der Annahme
der Bestandsfreiheit erfolgte, weist der obige Umstand keine Verkehrswertrelevanz auf!
Von der verpflichteten Partei wurde am 17. Juni 2025 mitgeteilt, dass der PKW- Abstellplatz in
der Tiefgarage aufgrund eines mündlichen Mietvertrages vermietet ist, wobei eine
Mietzinsvorauszahlung nicht geleistet worden sein soll; weitere Angaben wurden von der
verpflichteten Partei dazu nicht gemacht.
Da hinsichtlich der Vermietung des PKW-Abstellplatzes in der Tiefgarage davon auszugehen
ist, dass dieses Mietverhältnis nur dem ABGB unterliegt und somit kurzfristig auflösbar ist,
wirkt sich dieses nicht wertbeeinflussend aus!
Betreffend die Objektdaten wird auf die dem Langgutachten beiliegenden Unterlagen, welche
von der Hausverwaltung übermittelt wurden, verwiesen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 22.100,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum
Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die Wohnung und der PKW-Abstellplatz stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und werden
daher nur gemeinsam versteigert (§ 146 Abs 1 Z 3 EO).
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
C-LNR 1 a 19747/1994 6504/1999 DIENSTBARKEIT Errichtung, Bestand, Betrieb, Erhaltung
des Kanals samt Nebenanlagen auf Gst 170/2 170/11 gem § 2 Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 1994-07-08 für Stadt Graz
b 34165/1997 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 144
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls
Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren
Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird
Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu
erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!
Vadium: Grundbuch:
KG 63118 Rudersdorf EZ 1133 hievon 150/4906-Anteile B-LNR 88 und 14/4906-Anteile B-
LNR 89
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 170/2 im Ausmaß von 4567 m², davon 1220 m²
Bauf. (10) und 384 m² Bauf. (20) und 2963 m² Gärten (10), GSt Nr 170/10 im Ausmaß von
374 m² Gärten (10) und GSt Nr 170/11 im Ausmaß von 106 m² Gärten (10), Gesamtfläche
5.047 m², hievon 150/4906-Anteile B-LNR 88 und 14/4906-Anteile B-LNR 89 mit
Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 2/EG im Hause Gaisbacherweg 12, 8055 Graz,
und Wohnungseigentum am Abstellplatz Nr. Kfz 17 in der Tiefgarage.
Im C-Blatt ist vorrangig eine Dienstbarkeit eingetragen, welche sich auf die
Bewertungsobjekte nicht wertbeeinflussend auswirkt.
Im Kaufvertrag TZ 11619/2017 wurde zu Gunsten der GGW ein Vorkaufsrecht eingeräumt und
für den Veräußerungsfall vereinbart, dass die GGW das Recht hat, einen Betrag von €
21.937,39 einzufordern. Die Bewertung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile erfolgt
unter der Voraussetzung der Geldlastenfreiheit, weshalb diese Nachzahlungsverpflichtung zu
Gunsten der GGW bei der Verkehrswertermittlung unberücksichtigt bleibt.
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XVII. Grazer Stadtbezirk Puntigam
östlich der Triester Straße, sie ist über den Feldkirchner Weg und den Gaisbacherweg
erreichbar.
Die benachbarten Liegenschaften sind mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sowie mit
Mehrfamilienwohnhausanlagen bebaut.
Das Grundstück Nr. 170/2 im katastralen Ausmaß von 4.567 m² ist annähernd rechtecksförmig
konfiguriert, es wird im Westen vom Feldkirchner Weg und im Norden sowie Osten vom
Gaisbacherweg begrenzt, es fällt leicht in östliche Richtung ab.
Die Bebauung dieses Grundstückes umfasst die teilweise freistehenden, überwiegend aber in
gekuppelter Bauweise errichteten Wohnhäuser Gaisbacherweg 2, 4, 6, 6a, 8, 8a, 10, 12, 14
und 14a, welche teilweise unterkellert sind und oberirdisch zwei bis drei Geschosse
aufweisen; laut Nutzwertgutachten umfasst die Wohnanlage 30 Wohnungen, weiters bestehen
eine Tiefgarage mit 21 Abstellplätzen sowie weitere PKW-Stellplätze im Freien.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um Grünflächen (überwiegend
den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen als Zubehör zugeordnet) sowie um
Verkehrsflächen.
Bei den Grundstücken Nr. 170/10 und 170/11 handelt es sich um Grünflächen bzw.
Böschungsflächen auf der anderen Seite des im öffentlichen Gut stehenden
Gaisbacherweges.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind im
Bezirk bzw. in der angrenzenden Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz vorhanden.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen, inwieweit die
Stromversorgung aufrecht ist, konnte nicht geprüft werden.
Aus einer Abfrage des Flächenwidmungsplanes im Geografischen Informationssystem der
Stadt Graz ergibt sich, dass das Grundstück Nr. 170/2 als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer
Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,6 ausgewiesen ist, die beiden Grundstücke Nr. 170/10 und
170/11 sind als „Allgemeines Wohngebiet“ bzw. „Reines Wohngebiet“ mit einer
Bebauungsdichte bis 0,4 ausgewiesen, weiters liegen sämtliche Grundstücke innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17.02.0r.
Die Wohnhausanlage wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1999 errichtet, die
Benützungsbewilligung datiert aus dem Jahr 2000, das Baualter beträgt zum
Bewertungsstichtag somit rund 25 Jahre.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen
Standard des geförderten Geschosswohnbaus, die Gebäude sind in Massivbauweise
errichtet, die Fassaden sind mit einem WDVS ausgeführt, die oberen Abschlüsse bilden
flachgeneigte Dächer.
Das Wohnhaus Gaisbacherweg 12 wird über ein eigenes Stiegenhaus erschlossen, die
bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 2 liegt im Erdgeschoss vom Eingang aus
betrachtet rechts, gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden
Nutzwertgutachten besteht diese Wohnung aus Vorraum, Abstellraum, Bad, WC, Küche und
drei Zimmern mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten von 74,92 m2, weiters aus einer
Terrasse mit 7,83 m2, einem Eigengarten mit 58,82 m2 und einem Kellerabteil mit 4,85 m2
(durch Metalllatten abgeteilt).
Der Abstellplatz Nr. Kfz 17 in der Tiefgarage hat laut Nutzwertgutachten eine Nutzfläche von
12,69 m2.
Der Wohnungsgrundriss wurde insofern abgeändert, als der neben der Küche liegende Teil
des Wohnzimmers abgeteilt und zu einem weiteren Zimmer ausgebaut wurde, die Küche ist
über einen lagemäßig veränderten Zugang vom verkleinerten Wohnzimmer aus erreichbar.
Die Ausstattung der Wohnung im Inneren entspricht grundsätzlich dem Errichtungszeitpunkt
und weist dementsprechend gewisse Gebrauchserscheinungen auf.
Die Wohnung wird über Kunststofffensterkonstruktionen mit Isolierverglasung belichtet, als
Sonnenschutz sind Lamellenjalousien vorhanden, der Zugang zur Terrasse ist mit einer
bauartgleichen Fenstertüre abgeschlossen.
Der Wohnungszugang ist mit einer Kunststofftüre abgeschlossen, im Inneren bestehen
Vollbautüren, welche an Stahlzargen angeschlagen sind, teilweise sind Glaslichten
vorhanden, zur Küche hin ist keine Türe ausgeführt.
Die Beheizung erfolgt augenscheinlich zentral, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich,
die Warmwasserbereitung erfolgt offensichtlich über einen im Badezimmer installierten
elektrischen Warmwasserboiler (Funktionsfähigkeit wurde nicht überprüft).
Die Fußböden verfügen primär über Klebeparkettbeläge sowie Fliesenbeläge, auf der
Terrasse sind Betonplatten vorhanden, die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind
verputzt bzw. gespachtelt und gemalt.
Die Sanitärausstattung umfasst im WC ein Stand-WC mit Handwaschbecken und
elektrischem Lüfter, das Badezimmer ist mit Badewanne, Handwaschbecken und elektrischem
Warmwasserboiler ausgestattet.
Der Eigengarten ist begrünt bzw. bepflanzt.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft kann
augenscheinlich als dem Baualter entsprechend und normal bezeichnet werden, zum Zustand
im Wohnungsinneren wird auf die obigen Feststellungen verwiesen.
Bewertungsrelevantes Zubehör ist nicht vorhanden, wobei die vorhandene Kücheneinrichtung
nicht als Zubehör qualifiziert wird.
Die verpflichtete Partei war zu allen drei Schätzterminen nicht zugegen, die Wohnung ist
grundsätzlich geräumt und leer, auch der Abstellplatz in der Tiefgarage war zum Zeitpunkt der
Befundaufnahme nicht genutzt, Informationen über allfällige Bestandsverhältnisse liegen dem
Sachverständigen nicht vor, sodass für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen wird (=
Risiko eines Erstehers!).
Im Gutachten vom 26. März 2025 wurde erwähnt, dass im Fall einer Vermietung der Wohnung
die Mietzinsbeschränkungen des WGG gelten.
Da die beim Erwerb der Wohnung vom gemeinnützigen Bauträger mitübernommene,
ursprüngliche Finanzierung später zurückbezahlt wurde und der Erwerb der Wohnung vor
dem 01. August 2019 erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung des
§ 15h WGG nicht rückwirkend gilt und die Wohnung somit im Fall einer Vermietung nicht dem
Regime des WGG unterliegt!
Da die Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Vergleichswertverfahren unter der Annahme
der Bestandsfreiheit erfolgte, weist der obige Umstand keine Verkehrswertrelevanz auf!
Von der verpflichteten Partei wurde am 17. Juni 2025 mitgeteilt, dass der PKW- Abstellplatz in
der Tiefgarage aufgrund eines mündlichen Mietvertrages vermietet ist, wobei eine
Mietzinsvorauszahlung nicht geleistet worden sein soll; weitere Angaben wurden von der
verpflichteten Partei dazu nicht gemacht.
Da hinsichtlich der Vermietung des PKW-Abstellplatzes in der Tiefgarage davon auszugehen
ist, dass dieses Mietverhältnis nur dem ABGB unterliegt und somit kurzfristig auflösbar ist,
wirkt sich dieses nicht wertbeeinflussend aus!
Betreffend die Objektdaten wird auf die dem Langgutachten beiliegenden Unterlagen, welche
von der Hausverwaltung übermittelt wurden, verwiesen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 22.100,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum
Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die Wohnung und der PKW-Abstellplatz stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und werden
daher nur gemeinsam versteigert (§ 146 Abs 1 Z 3 EO).
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
C-LNR 1 a 19747/1994 6504/1999 DIENSTBARKEIT Errichtung, Bestand, Betrieb, Erhaltung
des Kanals samt Nebenanlagen auf Gst 170/2 170/11 gem § 2 Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 1994-07-08 für Stadt Graz
b 34165/1997 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 144
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls
Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren
Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird
Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu
erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!
Geringstes Gebot: 110.500,00 EUR
posizione
#DistrettodiGraz-Umgebung
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Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.
Die aktuellen Daten entnehmen Sie gegebenenfalls von der angegebenen Seite oder setzen
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