Einfamilienhaus mit Gartenhaus - Zwangsversteigerung
reedb-id: 1274539
Information de contacte :
Versteigerungsdatum und -zeit: am 17.09.2025 um 09:00 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht St. Veit/Glan, Verhandlungssaal 1/EG
Versteigerungsort: Bezirksgericht St. Veit/Glan, Verhandlungssaal 1/EG
maison individuelle Wieting Vente aux enchères Autriche

maison individuelle
Forclusion
valeur estimée, de marché € 173,500 (≈ US$ 198,000)
AT-9374 Wieting, Hechtlsiedlung 37
Bundesland Carinthie, Autriche
La finance
Date de la vente aux enchères 17.09.2025
198,000)
valeur estimée, de marché € 173,500 (≈
Domaines
Surface habitable1,474.66 pieds carré
Terrain0.28 acre
Description
Das Grundstück weist eine Hangneigung nach Südwesten auf und ist mit dem Wohnhaus und einem Gartenhaus bebaut. Das Wohnhaus wurde 1972 errichtet und nach dem Erwerb 2012 saniert bzw. zum Teil fertig gestellt. Neue Böden, Fenster, Dämmung der obersten Geschossdecke und der Außenhülle des Gebäudes, die noch nicht fertig gestellt ist. Das Gebäude besteht aus Unter- und Obergeschoss. Satteldach mit Welleternitdeckung. Ölzentralheizung. Insgesamt mittlerer bis guter Bau- und Erhaltungszustand.74133 Wieting
116
Einfamilienhaus mit Gartenhaus Gst. 259/11 Größe 1.133 m2, Adresse: Hechtlsiedlung 37, 9374 Wieting
nähere Details sind dem Schätzungsgutachten des Alois Maier vom 19. 5. 2025 mit Bewertungsstichtag 30. 4. 2025 zu entnehmen.
Verkehrswert EUR 173.500,00
Gesamtschätzwert EUR 173.500,00
geringstes Gebot:
EUR 86.750,00
Vadium: EUR 17.350,00
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft p f a n d r e c h t l i c h sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird eine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch n i c h t p f a n d r e c h t l i c h sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Die Verpflichtete Partei und auch Dritte haben die Besichtigung der Liegenschaft zu dulden.
Vadium: Das Grundstück weist eine Hangneigung nach Südwesten auf und ist mit dem Wohnhaus und einem Gartenhaus bebaut. Das Wohnhaus wurde 1972 errichtet und nach dem Erwerb 2012 saniert bzw. zum Teil fertig gestellt. Neue Böden, Fenster, Dämmung der obersten Geschossdecke und der Außenhülle des Gebäudes, die noch nicht fertig gestellt ist. Das Gebäude besteht aus Unter- und Obergeschoss. Satteldach mit Welleternitdeckung. Ölzentralheizung. Insgesamt mittlerer bis guter Bau- und Erhaltungszustand.
74133 Wieting
116
Einfamilienhaus mit Gartenhaus Gst. 259/11 Größe 1.133 m2, Adresse: Hechtlsiedlung 37, 9374 Wieting
nähere Details sind dem Schätzungsgutachten des Alois Maier vom 19. 5. 2025 mit Bewertungsstichtag 30. 4. 2025 zu entnehmen.
Verkehrswert EUR 173.500,00
Gesamtschätzwert EUR 173.500,00
geringstes Gebot:
EUR 86.750,00
Vadium: EUR 17.350,00
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft p f a n d r e c h t l i c h sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird eine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch n i c h t p f a n d r e c h t l i c h sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Die Verpflichtete Partei und auch Dritte haben die Besichtigung der Liegenschaft zu dulden.
Geringstes Gebot: 86.750,00 EUR
Exposition
#SanktVeitimMühlkreis
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